IG-KINZIG Fischereiordnung **


Angelordnung der Interessengemeinschaft der Kinzigpächter e.V. (Stand 2021)

IG-KINZIG

ANGELORDNUNG

ANGELORDNUNG DER INTERESSENGEMEINSCHAFT DER KINZIGPÄCHTER E.V.

 

ANGELORDNUNG DER IG-KINZIG **

 

1. Die mittelbare Mitgliedschaft des Angelfischers in der IGK verpflichtet diesen zu waidgerechtem Fischfang, zu Gemeinschaftsgeist, zu kameradschaftlichem Verhalten und zu gegenseitiger Rücksichtnahme am Fischwasser.

 

2. Die Mitglieder der IGK - Vereine solle durch ihr Verhalten an der Kinzig aktiven Umwelt- und Naturschutz leisten, indem er die Ufer und Fischwasser sauber hält und jede Gewässerverunreinigung oder Fischsterben, sowie Verstöße gegen Umwelt- und Naturschutz unverzüglich einem Vorstandsmitglied melden, das alles Weitere veranlasst.

 

3. Folgende Ausweise sind immer am Wasser mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle berechtigten Personen vorzulegen.

     1.) Gültiger Fischereischein bzw. Jugendfischereischein

     2.) Fischereierlaubnisschein der Interessengemeinschaft der Kinzigpächter e.V. (IGK).

Zur Kontrolle befugte Personen sind:

Polizeibeamte, Fischereiaufseher, der Gewässerwart der IGK, die Kinzig - Gewässerwarte unf die Vorsitzenden der IGK-Mitgliedsvereine.

 

4. Es ist jedem Angelfischer in der IGK gestattet, 2 Angeln mit beliebigem Köder zu benutzen.

Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder( lebender Köderfisch) und gefärbter Maden ist verboten. Friedfischangeln dürfen nur mit einem 1-fachen Haken ausgerüstet sein. Verboten ist das Legen von Schnüren und Reusen aller Art. Während des Fischfangs muß der Angelfischer folgende Geräte mitführen:

      Unterfangkescher, Hakenlöser, Maßband und Messer.

 

5. Es ist jedem Angelfischer gestattet, pro Angeltag von nachstehend aufgeführten Fischen nur insgesamt 3 (drei) zu fangen und mitzunehmen:

      Salmoniden, Hecht, Karpfen, Schleie und Zander.

Gefangene, massige Fische gemäß Fangliste dürfen nicht zurückgesetzt werden. Das Hältern von lebenden zur Mitnahme bestimmter Fische hat nach den Bestimmungen des Hess. Fischereigesetzes zu erfolgen.

 

Fische dürfen nur zum Eigenverbrauch gefangen und mitgenommen werden. Das Angeln von Brücken und Wehren geschieht auf eigene Gefahr und ist nur unter waidgerechten Bedingungen gestattet.

 

An Wehren mit Fischaufstieg in der gesamten Kinzig, ist das Angeln im Bereich 10 m ober- und 10 m unterhalb des Fischaufstieges in der Zeit vom 15. April bis 30. Juni und vom 1. September bis 31. Oktober verboten.

In den Fischaufstiegen ist das Angeln ganzjährig verboten.

Nicht gestattet ist das Angeln aus Wasserfahrzeugen.

  

6. Jedes Mitglied der IGK - Vereine ist verpflichtet seinen Fischereierlaubnisschein 2021 mit ausgefüllter Fangliste an seinen Verein zurückzugeben.  Auch bei einer Fehlanzeige ist die Abgabe erforderlich.

Bitte auf die genauen Gewässerstrecken A B C achten.

Bei Nichtbeachtung erhält das Mitglied keinen neuen Fischereierlaubnisschein.

Rückgabetermin: 15 Januar 2022

 

 7. Das Befahren von Wiesen, Feldern und gesperrten Wegen mit Motorfahrzeugen ist untersagt. Gemäß der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Auenverbund Kinzig", (gilt für die gesamte Kinzig Angelstrecke) sind unter anderem nicht gestattet:

• Beschädigen oder Beseitigen von Hecken und Gebüschen

• Veränderungen von Gewässerufern

• Waschen und Pflegen von Kfz, sowie sonstige Verunreinigungen

• Fahren mit Kfz oder Parken von Kfz aller Art, außerhalb der für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr zugelassenen Straßen und Plätzen

• Aufstellen von Wohnwagen oder sonstigen transportablen Anlagen

  

8. Gemäß § 1 der „Verordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften vom 5. Dezember 2016 (HFischV) ist es verboten, Tiere folgender Art zu fangen oder zu entnehmen:

Fische: Bitterling, Elritze, Flunder, , Finte, Karausche, Koppe/Groppe, Lachs, Maifisch, Quappe, Rheinfelchen, Schlammpeitzger, Schneider, Steinbeißer, Stör, Strömer, Zährte, Zwergstichling

Rundmäuler: Bachneunauge, Flußneunauge, Meerneunauge

Krebse: Edelkrebs, Steinkrebs

Muscheln: alle Muschelarten

 

9. Maße und Schonzeiten gemäß Fangliste sind zu beachten. Ist bei untermassigen Fischen der Haken zu tief geschluckt, ist die Schnur am Fischmaul durchzuschneiden und der Fisch sofort schonend zurückzusetzen.

 

Auszug aus §2 HFischV - Schonzeiten und Mindestmaße:

 

Den Fangverboten nach § 1 oder Abs. 1 oder einem Fangverbot in einem nach § 39 des Hessischen Fischereigesetzes ausgewiesenen Schonbezirk unterliegende Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln sind, wenn sie lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit ihrem Verenden gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn sie tot angelandet werden.

  

10. Verstöße gegen diese Angelordnung ziehen einen Einzug dieses Fischereierlaubnisscheines nach sich und können zur strafrechtlichen Verfolgung angezeigt werden. Darüber hinaus wird eine Gewässersperre nach dem jeweils gültigen Maßnahmenkatalog der IGK verhängt. Diese erfolgt unabhängig davon, ob ein Gericht oder eine Behörde den Verstoß gegen bestehende Gesetze und Verordnungen mit einer weiteren Maßnahme ahndet.

§ 1 HFischV – Fangverbote**

 

1Es ist verboten, Tiere folgender Arten zu fangen oder zu entnehmen:

 

Arten

Wissenschaftlicher Name
Fische  
Atlantischer Lachs Salmo salar (LINNAEUS, 1758)
Atlantischer Stör Acipenser sturio (LINNAEUS, 1758)
Bitterling Rhodeus amarus (BLOCH, 1782)
Elritze Phoxinus phoxinus (LINNAEUS, 1758)
Flunder Platichthys flesus (LINNAEUS, 1758)
Karausche Carassius carassius (LINNAEUS, 1758)
Koppe (Groppe), alle heimischen Arten Cottus spp.
Maifisch Alosa alosa (LINNAEUS, 1758)
Quappe Lota lota (LINNAEUS, 1758)
Rheinfelchen Coregonus spec. (HECKEL, 1843)
Schlammpeitzger Misgurnus fossilis (LINNAEUS, 1758)
Schneider Alburnoides bipunctatus (BLOCH, 1782)
Steinbeißer Cobitis taenia LINNAEUS, 1758 und natürliche Hybriden dieser Art
Strömer Telestes souffia (RISSO, 1827)
Zährte Vimba vimba (LINNAEUS, 1758)
Zwergstichling Pungitius pungitius (LINNAEUS, 1758)
   
Rundmäuler  
Bachneunauge Lampetra planeri (BLOCH, 1784)
Flussneunauge Lampetra fluviatilis (LINNAEUS, 1758)
Meerneunauge Petromyzon marinus (LINNAEUS, 1758)
   
Krebse  
Edelkrebs Astacus astacus (LINNAEUS, 1758)
Steinkrebs Austropotamobius torrentium (SCHRANK, 1803)
   
Muscheln  
Gemeine Teichmuschel Anodonta anatina (LINNAEUS, 1758)
Große Teichmuschel Anodonta cygnea (LINNAEUS, 1758)
Flussperlmuschel Margaritifera margaritifera (LINNAEUS, 1758)
Häubchenmuschel Musculium lacustre (O.F. MÜLLER, 1774)
Abgeplattete Teichmuschel Pseudanodanta complanata (ROSSMÄSSLER, 1835)
Bachmuschel Unio crassus (PHILIPPSON, 1788)
Große Flussmuschel Unio tumidus (PHILIPPSON, 1788)
Malermuschel Unio pictorum (LINNAEUS, 1758)
Erbsenmuschel, alle heimischen Arten Pisidium spp.
Kugelmuschel, alle heimischen Arten Sphaerium spp.

 

2Atlantische Forellen (Bachforellen, Meerforellen, Seeforellen) mit einer Größe von mehr als 60 Zentimeter dürfen nicht gefangen oder entnommen werden.